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Immobilien und Maklerrecht

Immobilienkauf:

Wenn es um den Kauf oder den Verkauf eines Grundstücks oder um den Bau einer Immobilie geht, sind juristische Probleme oft nicht weit entfernt.

Denn die hierauf gerichteten Verträge enthalten viele Klauseln und Formulierungen, deren Reichtweite den Betroffenen m Vertragspartner mangels juristischer Ausbildung nicht bekannt sind  und auch nicht bekannt seien können. 

So wird sich zwar jeder Verkäufer und Käufer eines Grundstückes vor dem Gang zum Notar zwar sorgsam den zuvor überreichten Vertragsentwurf durchlesen, welche Konsequenzen die eine oder andere Klausel allerdingd für die Zukunft hat, ist meist nicht bekannt. Zwar ist der Mandat stets der Auffassung, den Vertrag gelesen und zumindest in groben Zügen verstanden zu haben, doch der Schein trügt. Oft sind es kleine Formulierungen oder eben bislang noch nicht enthaltene dringende Hinweise des Verkäufers oder Käufers, die am Ende des Tages entscheidend sind und Käufer oder Verkäufer im nachgang zumeinst viel Geld kosten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Notar hier keine Rechtsberatung übernimmt !

Ob Sie nun den Kauf- oder Verkauf einer Immobilie planen, ob Sie Bauträger oder aber der Entwickler eines Immobilienfonds sind, wir unterstützen und vertreten Sie bei allen Belangen rund um die Immobilie.

Beim Kauf einer Immobilie helfen wir Ihnen Risiken zu vermeiden die sich aus den früheren Eigentums- und Nutzungsverhältnissen oder aus öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben können. Wir prüfen für Sie die Vertragswerke zur Finanzierung und zum Kauf Ihrer Immobilie.

Maklervertrag:

In  § 652 Absatz I Satz 1 BGB lautet es:

Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.“

Diese dürftigen rechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Maklervertragsrecht haben dazu geführt, dass das Maklerrecht weitestgehend Richterrecht und die Lösung für den jeweiligen Einzelfall gesondert zu erarbeiten ist.

Der Makler ist nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 652 BGB ff. eine Person, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, gegen Entgelt einen Vertragsabschluss – gleich welcher Art – zwischen zwei Personen herbeizuführen. Dies geschieht entweder durch den Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder dadurch, dass der Makler für seinen Kunden Vertragsverhandlungen mit einem Interessenten führt und so das beabsichtigte Geschäft vermittelt.

Der Berufsstand des Maklers – insbesondere der des Immobilienmakler – ist in der öffentlichen Meinung nicht unumstritten. Oftmals nimmt der Kunde in Ansehung der Maklerrechnung Anstoß an einem – vielleicht nur vermeintlichen – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Aus unserer Erfahrung entstehen gerade hieraus im Nachgang zum Kauf oder Verkauf der Immobilie Zahlreiche Probleme die zum Streit führen. Denken Sie beispielsweise nur daran, dass der Makler für den nicht anwesenden Verkäufer die Besichtigung der Immobilie mit Ihnen durchführt. Haftet der Verkäufer als ihr späterer Vertragspartner dann für Erklärungen oder Zusagen des Maklers?

Rechtsanwälte Prof. Dr. Demmer, Schmitz, Kunze, Favro beraten und begleiten sie bei diesen Fragen gern.

 

   
RA Marcus Favro
 
 
RA Ronald Kunze
 
 
RA Wolfgang Schmitz
 
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