Arzthaftungsrecht
das Arzthaftungsrecht (Medizinrecht) ist komplex und undurchsichtig. Zögern Sie nicht und lassen sich frühzeitig (!) durch uns beraten.
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei bildet das Medizinrecht, im speziellen medizinische Behandlungsfehler. Wir vertreten seit jahrzehnten erfolgreich Patientenrecht im Arzthaftungsrecht. Zögern Sie nicht und lassen Sie sich frühzeit durch uns beraten. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung um Sie bereits in frühen Stadium eines möglichen Arzthaftungsfehlers sicher und kompetent zu unterstützten. Ebenfalls beraten wir Sie im Vorfeld vollumfänglich über Ihre Recht und juristische Vorgehensweise.
Das Arzthaftungrecht ist komplex und sehr Vielschichtig. Ohne anwaltliche Beratung werden Sie Ihre Rechte nicht erfolgreich surchsetzten können.
Zu Ihrer Information haben wir nachfolgende Themengebiete zusammengestellt:
Grundsätzliches/anwaltliche Anamnese:
Das Recht der Arzthaftung ist bislang nicht spezialgesetzlich geregelt. Seit dem „Medizinmodernisierungsgesetz“ seit Februar 2013 finden sich einige wenige Regelungen neu eingefügt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese sind jedoch nicht geeignet, die Arzthaftung als Teilgebiet des Medizinrechts ausreichend zu regeln. Bei Behandlungsfehlern des Arztes ist daher u.a. auf die allgemeinen haftungsrechtlichen Normen des BGB zurück zu greifen, wobei die Rechtsprechung diese Normen in einer kaum überschaubaren Fülle von Entscheidungen präzisiert hat. Das deutsche Arzthaftungsrecht stellt sich daher vorrangig als Richterrecht dar und wird somit durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte geprägt. Im Falle der Arzthaftung ist es daher unausweichlich fachlichen Rat jener Person einzuholen, die Kenntnis dieser Rechtsprechung haben und diese stets verfolgen.
Von der Historie her nahm es jedoch seinen Anfang im Strafrecht, wobei Körperverletzungsdelikte und Tötungsdelikte an der Spitze der in Arztstrafverfahren zu untersuchenden Vorwürfen stehen. Den Schwerpunkt der „normalen“ arzthaftungsrechtlichen Auseinandersetzungen bilden jedoch zivilrechtliche Klagen gerichtet auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Hierbei kommt neben einer Haftung wegen einer Pflichtverletzung im Behandlungsvertrag aus §§ 280, 278 BGB insbesondere auch eine deliktische Haftung des behandelnden Arztes nach §§ 823 ff BGB in Betracht. Beide Ansprüche weisen dem Grunde nach identische Voraussetzungen auf, wenngleich sich die Prüfung im Einzelnen auch geringfügig voneinander unterscheidet. Daneben stehen selbstverständlich Ansprüche aus sog. Amtshaftung, die dann geltend gemacht werden können, wenn es zu Haftungsfällen bei der Behandlung durch Notärzte im Rahmen des Rettungsdienstes kommt, denn die Rettungsdienste sind landesrechtlich organisiert, so dass in Haftungsfällen nicht der Krankenhausträger, sondern das Land zutreffender Ansprechpartner wäre.
Behandlungsfehler:
Nicht jedes Fehlverhalten des Arztes kann Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld auslösen. Hier sind grundsätzlich Behandlungs-, Aufklärungs- und Dokumentationsfehler zu unterscheiden.
- Behandlungsfehler
Zu beachten ist zunächst, dass der Arzt bei der Behandlung seiner Patienten grundsätzlich keinen Erfolgseintritt schuldet. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit also nicht verpflichtet, die Krankheit zu heilen oder Körperschäden vollständig zu heilen. Das Fehlschlagen einer Behandlung kann daher nicht automatisch einen Haftungstatbestand auslösen. In Betracht kommen immer sog. „schicksalhafte Krankheitsverläufe“, die dem allgemeinen Lebensrisiko und nicht der Haftung des Arztes zuzurechnen sind. Treten also Schädigungen auf, die trotz aller Sorgfalt des Arztes nicht vermeidbar waren, sieht sich der Arzt haftungsrechtlich keinerlei Ansprüchen ausgesetzt.
Der Arzt schuldet vielmehr das fachgerechte Bemühen und den Behandlungserfolg. Beachtet er hier den Stand der medizinischen Forschung und allgemeine Standards nicht, liegt ein sog. Behandlungsfehler vor, der im Volksmund auch gerne als „Kunstfehler“ bezeichnet wird. Der Behandlungsfehler erstreckt sich dabei von der Prophylaxe über die Behandlung im eigentlichen Sinne bis hin zur Nachfolge.
Zu den eigentlichen Behandlungsfehlern (Kunstfehlern) zählen auch sog. Diagnosefehler oder auch Diagnoseirrtümer. Unterlässt ein Arzt beispielsweise die Erhebung von Befunden, obwohl dies medizinisch geboten ist, liegt ein Diagnosefehler in Form eines Behandlungsfehlers vor. Drängt sich beispielsweise der Verdacht einer Diagnose geradezu auf, ist der Arzt haftungsrechtlich verpflichtet, diesem durch die üblichen Methoden der Befundung nachzugehen. Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwischen sog. einfachen und/oder Behandlungsfehlern sowie einfachen und/oder groben Diagnosefehlern. Daneben stehen die von der Rechtsprechung entwickelten sog. Befunderhebungsfehler oder Diagnoseirrtümer. Die Differenzierung ist deswegen von entscheidender Bedeutung, da sie nicht selten bereits im Vorfeld für den erfolgreichen Ausgang eines Arzthaftungsprozesses verantwortlich ist. Denn insoweit ist zu beachten, dass der Patient grundsätzlich für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (meist Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld) die volle Darlegungs- und Beweislast liegt. Gelingt es dem Patienten allerdings, dem behandelnden Arzt einen sog. „groben Behandlungsfehler“ nachzuweisen, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. In diesem Falle hat nicht der Patient, sondern der behandelnde Arzt darzulegen und zu beweisen, dass die Behandlung den allgemeinen medizinrechtlichen Standards und Regelungen entsprach, mithin dass kein Behandlungsfehler vorlag. Es ist nicht selten, dass sich im Rahmen dieses frühen Stadiums bereits die Weichen des Verfahrens stellen.
- Aufklärungsfehler
Als Behandlungsfehler zählen nicht nur oben genannte „Kunstfehler“, sondern auch Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes. Sie bilden für den Patienten eine eigene Anspruchsgrundlage neben den eigentlichen Kunstfehlern sowie Diagnosefehlern. Dieser begründet sich damit, dass jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts tatbestandlich eine strafrechtliche Körperverletzung darstellt. Dies gilt völlig unabhängig davon, wie die Behandlung als solche durchgeführt worden ist. Auf die lege artist, d.h. fachgerechte Durchführung und auch gebotene ärztliche Heilbehandlung erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne der §§ 823 Abs. 1 BGB, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Ohne Einwilligung des Patienten ist die Haftung bereits hiernach dem Grunde nach begründet, da ärztliche Eingriffe die Integrität des Menschen berühren.
Der ärztliche Heileingriff bleibt daher tatbestandlich immer eine rechtswidrige Körperverletzung, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund, namentlich die Einwilligung des umfassend aufgeklärten Patienten vorliegt. Die Aufklärung des Patienten soll dessen geschütztes Selbstbestimmungsrecht gewährleisten. Behandlungen dürfen danach nur durchgeführt werden, wenn der Patient in diese einwilligt. Er soll Subjekt, nie aber bloß Objekt der Behandlung sein. Die wirksame Einwilligung setzt jedoch voraus, dass der Patient hinreichend über seine Erkrankung und die zur Anwendung kommenden Behandlungsmethoden voll umfänglich informiert ist. Die Aufklärung ist grundsätzlich vom behandelnden Arzt in einem persönlichen Gespräch (nicht lediglich formularmäßig) selbst durchzuführen. Dabei muss das Aufklärungsgespräch so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient ohne Zeitdruck das Für und Wider des Eingriffs abwägen kann.
Aufklärungsfehler stellen in der Rechtsprechung unstreitig eine Pflichtverletzung im Behandlungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB dar. Daneben sind sie grundsätzliche Voraussetzung für die den Eingriff rechtfertigende Einwilligung. Sie gelten daher als Behandlungsfehler.
- Dokumentationsmängel
Die unzureichende Dokumentation von Befunden, Diagnosen und Behandlungen begründen allerdings keinen eigenständigen Haftungstatbestand. Dokumentationsmängel wirken sich lediglich auf die bereits oben angesprochene Beweislastverteilung aus.
- Organisationsfehler
Als Besonderheit in Krankenhäusern gelten die sog. Organisationsfehler. Im Krankenhaus gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer Behandlung des normalen Arztes. Denn der Krankenhausträger ist verpflichtet, den Klinikbetrieb so zu organisieren, dass jede Gefährdung oder Schädigung des Patienten ausgeschlossen ist. Verstößt er hiergegen, muss er für den daraus resultierenden Schaden aufkommen. Der Krankenhausträger ist daher verpflichtet, die notwendigen diagnostischen therapeutischen Leistungen unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt an den Patienten zu leisten. Hierfür ist eine ordnungsgemäße Organisation des Klinikbetriebs erforderlich. Der Krankenausträger haftet hier daher für eigene Versäumnisse. Dabei kommen insbesondere Versäumnisse aus dem Bereich des sog. „voll beherrschbaren Risikos“ in Betracht. Als beherrschbar gelten hier namentlich Risiken, die aus der arbeitsteiligen Organisation der medizinischen Versorgung oder der Zuverlässigkeit der technischen apparativen Ausstattung resultiert. Im Bereich des sog. Organisationsverschuldens ist daher zu prüfen, ob weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen, die möglicherweise neben dem behandelnden Arzt haften. Dies hängt selbstverständlich von den jeweiligen Vertragsverhältnissen ab, die bereits bei Übernahme des Mandates vollständig beleuchtet werden müssen.
- Vorbereitung
Im Rahmen der juristischen Vorbereitung für einen Arzthaftungsprozess sind entscheidende Fragestellungen zu beantworten um bereits im frühen Stadium entscheidende Weichen zu stellen. Sowohl die der Behandlung zugrunde liegenden Vertragsgestaltungen, als auch die Behandlung sowie die Nachsorge sind voll umfänglich zu beleuchten. Zu unterscheiden ist beispielsweise, ob der Patient im Rahmen eines sog. „totalen Krankenhausvertrages“ (sog. Rundum-Sorglospaket) behandelt wurde, oder ob ein totaler Krankenhausvertrag mit Zusatzleistung (beispielsweise Chefarzt) vorliegt. In Betracht kommt auch ein sog. gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag, bei welchem der Patient sowohl ein Vertragsverhältnis mit dem Krankenhausträger, als auch mit dem Belegarzt eingeht. Belegärzte sind insoweit keine Organe des Krankenhausträgers und haften aus einem eigenen Vertragsverhältnis. Hier ist genau zu unterscheiden, in welchen Vertragsverhältnissen welche Pflichtverletzungen begangen wurden. Liegen ärztliche Kunstfehler oder aber ein Organisationsverschulden des Krankenhausträgers vor? Handelt es sich um Aufklärungsfehler oder liegt möglicherweise eine Behandlung eines konsilarisch tätigen Arztes vor (sog. Konsiliararzt)? Auch hier sind die einzelnen Vertragsverhältnisse zu prüfen und grundsätzlich nebeneinander zu betrachten.
Die einzelnen Vertragsverhältnisse sind daher gemeinsam mit dem Mandanten im Rahmen der anwaltlichen Anamnese zu beleuchten, wobei es durchaus hilfreich ist, wenn der Patient bereits kurz nach Abschluss der Behandlung oder aber noch möglicherweise während der Behandlung ein sog. Gedächtnisprotokoll fertigt. Zwar kann der Anwalt die jeweiligen Krankenblattdokumentationen des Krankenhausträgers anfordern, allerdings kommt es nicht selten vor, dass diese unvollständig oder lückenhaft sind. Hilfreich ist daher ein durch den Patienten bereits im frühen Stadium gefertigtes Gedächtnisprotokoll, welches die Geschehensabläufe und Behandlungen in historisch geordneter Reihenfolge zusammenfassend wiedergibt.
Gemeinsam mit dem Mandanten sollte dann das weitere Vorgehen besprochen werden, wobei auch hier die Zurhilfenahme weiterer ärztlicher Gutachten besprochen wird. In Betracht kommt hier beispielsweise ein Gutachten der sog. Gutachterkommission, bei welcher es sich um meist ehrenamtlich tätige Vorsitzende der obergerichtlichen Senate handelt. Zwar sind die Gutachten der Gutachterkommission lediglich bloße Feststellungen und Empfehlungen, die Gutachten sind aber meist fachkompetent und neutral. Die Gutachterkommission ist insoweit nicht weisungsgebunden und stellt eine zumindest erörterungsbedürftige Möglichkeit der Beweissicherung dar. Neben den Gutachterkommissionen sind auch die Leistungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (sog. MDK) zu beleuchten. Auch hier besteht die Möglichkeit der Einholung von Sachverständigengutachten.
- Sicherungsaufklärung als Behandlungsfehler
Die Sicherungsaufklärung beinhaltet die ärztliche Aufklärung z.B. über Verhaltensmaßregeln nach operativen Eingriffen, die Anwendung und Dosierung ärztlich verordneter Arzneimittel, die Wiedervorstellung zu Kontrolluntersuchungen, Vermeidung von Genussmitteln nach operativen Eingriffen und dient damit der Sicherung des Behandlungserfolges.
Die Sicherungsaufklärung ist nicht Aufklärung im rechtstechnischen Sinne. Wird sie unterlassen, liegt ein Behandlungsfehler und kein Aufklärungsfehler vor.
Damit kann sich ein zur Haftung führender Behandlungsfehler auch aus einer mangelnden Sicherungsaufklärung des behandelnden Arztes ergeben. Die Beweislast hierfür trägt allerdings der Patient.
Zur Sicherungsaufklärung gehört beispielsweise, dass der Arzt den Patienten eindringlich über die ihm drohenden Gesundheitsschäden bei verweigerter Behandlung aufklärt. Weigert sich der Patient beispielsweise, weitere erforderliche diagnostische Maßnahmen vorzunehmen, kann der Arzt sich nur damit entlasten, wenn dieser den Patienten eindringlich auf die notwendige und dringliche Untersuchung hinweist und ihm die medizinischen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen führt. Weiterhin gehört zur Sicherungsaufklärung, dass der Arzt den Patienten beispielsweise über die von dem Patienten selbst ausgehende Ansteckungsgefahr für seine Angehörigen und Partner informiert. Darüber hinaus beinhaltet die Sicherungsaufklärung, dass der Arzt den Patienten ausreichend über Dosis, Unverträglichkeit und Nebenwirkung eines an ihm verordneten Medikamentes informiert. Hierzu gehören auch Hinweise auf die zeitliche Höchstanwendungsdauer des Medikamentes oder über eine möglicherweise mit dem Medikament einhergehende eingeschränkte Fahruntüchtigkeit. Bleibt beispielsweise nach der Operation ein Fremdkörper im Körper des Patienten zurück, so hat der Arzt den Patienten auch hierauf hinzuweisen, damit der Patient sich bei später möglicherweise auftretender Beschwerden zielgerichtet behandeln lassen kann. Ebenso ist der Patient postoperativ über Komplikationen und Zwischenfälle zu informieren. Der Arzt hat den Patienten ebenso darüber aufzuklären, welche Symptome auftreten können und wie er sich im Falle des Auftretens verhalten soll. Die Sicherungsaufklärung ist darüber hinaus dokumentationspflichtig.
Eine mangelnde Sicherungsaufklärung stellt einen haftungsrechtlichen Behandlungsfehler dar. Wir werden dies mit ihnen abklären und ihnen eventuell haftungsrechtliche Konsequenzen aufzeigen.
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RA Marcus Favro
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RAin Elisa Schmitz
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